medicanti e.V. - Satzung (Stand 13.01.2015)

 

§1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen »medicanti«

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen. Nach erfolgter Eintragung wird dem Vereinsnamen gemäß Absatz 1 der Zusatz »e.V.« hinzugefügt.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der musikalischen Arbeit des Orchesters »medicanti« (Orchester an der Medizinischen Fakultät der TU Dresden). Er veranstaltet hierzu Proben, Konzerte, Veranstaltungen sowie Projekte und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

§ 4 Vereinsvermögen

1. Die für das Erreichen der Vereinszwecke erforderlichen Mittel stellt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder andere Zuwendungen, Fördermittel, Erträge aus Einlagen und Erlöse aus Veranstaltungen bereit.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln und dem Vermögen des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Aufhebung oder Auflösung keine Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum vom 12. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 gilt als Rumpfgeschäftsjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Der Verein unterscheidet aktive und fördernde Mitglieder. Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristische Personen werden, die mit dem Inhalt der Bestimmungen im Sinne von § 2 dieser Satzung übereinstimmen. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die mit dem Inhalt der Bestimmungen im Sinne von § 2 dieser Satzung übereinstimmen, ein Orchesterinstrument spielen und über ein Aufnahmeverfahren in das Orchester aufgenommen wurden.

2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

3. Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch Austritt aus dem Verein,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.

4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist mit vierwöchiger Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Quartals möglich.

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Vorstandsbeschluss ausgesprochen werden, wenn das Mitglied mit seinem Verhalten den Vereinszielen in grober Weise zuwider handelt oder dem öffentlichen Ansehen des Vereins schuldhaft oder nachhaltig zuwider gehandelt hat. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn das Mitglied mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand ist.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die in letzter Instanz bei einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder entscheidet. Das Verlangen auf Anrufen der Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand hat daraufhin die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Geschieht das nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Versäumt das Mitglied seine Frist, wird der Ausschließungsbeschluss wirksam.

6. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes und sind von der Beitragspflicht befreit.

7. Den Mitgliedern können nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Bei Bedarf können Vereins- und Ehrenämter auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

2. Für natürliche und juristische Personen sowie für aktive und fördernde Mitglieder können unterschiedliche Mitgliedsbeiträge festgelegt werden.

3. Über eine begründete Befreiung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet der Vorstand.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • der/dem Schatzmeister(in)
  • drei Beisitzern

2. Der Verein wird i. S. des § 26 BGB jeweils durch den 1. oder 2. Vorsitzenden allein vertreten.

3. In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils einzeln durch die Mitgliederversammlung in ihre Funktion gewählt.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

6. Mit Beendigung der Vereins-Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl aus dem Kreis der Mitglieder ergänzen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes, Vorstandssitzungen

1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig. Er hat insbesondere

  • die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen,
  • die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen,
  • den Jahresbericht vorzubereiten,
  • einen Haushaltsplan zu erstellen,
  • die Buchführung und Jahresplanung zu gewährleisten,
  • über Aufnahmeanträge und auch über Ausschlüsse von Mitgliedern zu beschließen,
  • über die Befreiung von der Beitragszahlung zu entscheiden,
  • Veranstaltungen und Proben zu planen,
  • den künstlerischen Leiter zu wählen.

2. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Eine Tages-ordnung ist nicht erforderlich. Beschlüsse werden protokolliert.

3. Der Vorstand beschließt mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Beschlussfähig ist der Vorstand mit mindestens der Hälfte der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder.

4. Der künstlerische Leiter nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr als ordentliche Versammlung einberufen.

2. Stimmberechtigt sind alle juristischen Personen und alle natürlichen Personen mit je einer Stimme. Eine Übertragung des Stimmrecht ist ausgeschlossen.

3. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit

  • für jeweils zwei Jahre die Mitglieder des Vorstandes,
  • für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  • die Entlastung des Vorstandes
  • Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
  • Aufnahme oder Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • sonstige Aufgaben entsprechend dieser Satzung oder nach den gesetzlichen Bestimmungen

5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich (Brief oder Email) bei Wahrung einer Frist von zwei Wochen und mit Angabe der Tagesordnung.

6. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung jeweils in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht zu erstatten.

7. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder bei schriftlicher Angabe des Grundes eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangt, ist der Vorstand verpflichtet, diese innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Verlangens in gleicher Weise einberufen.

8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Voraussetzungen der Einberufung erfüllt sind. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

9. Beschlüsse zu Satzungsänderungen oder zur Vereinsauflösung können nur gefasst werden, wenn diese mit der Einladung auf der Tagesordnung angekündigt wurden. Sie bedürfen einer Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder bei einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Fehlen die Voraussetzungen einer Beschlussfassung, ist unter den vorgenannten Modalitäten eine erneute Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die nicht erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

10. Bei Änderungen des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss innerhalb eines Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

11. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

12. Über jede Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 12 [entfallen]

 

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur.

2. Die Entscheidung über die begünstigte Körperschaft hat die Mitgliederversammlung zu treffen.

§ 14 Salvatorische Klausel

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dieser Satzung eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder zur Ausfüllung möglicher Lücken soll diejenige Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Mitglieder gewollt hatten oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

§ 15 Inkrafttreten

1. Der Vorstand hat den Verein unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

2. Alle Änderungen und Ergänzungen in dieser Satzung bedürfen der Schriftform.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dresden.

4. Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 12. Oktober 2005 beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft.

 

Dresden, den 13. Januar 2015